der yourguide information management OHG
(Stand 26.07.2002)
1.Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der
yourguide information management OHG, nachfolgend Auftragnehmerin
genannt, gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Erbringung
von Dienstleistungen und die Erstellung von Gewerken im Bereich der
Informationstechnologie, der Konzepterstellung, der Software Erstellung
und Beratung. Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind
sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Entgegenstehende allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis,
nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt wurden.
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen von Schriftform die Rede ist, steht dem eine Telefax oder eine Email gleich.
2. Vertragsabschluß
Alle
Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst
mit schriftlicher Bestätigung des Kundenauftrags durch Auftragnehmerin
zustande.
Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich,
den Auftrag erteilen zu wollen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das
in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang bei ihr durch die Bestätigung anzunehmen.
Bestellt der
Auftraggeber auf elektronischem Wege, wird die Auftragnehmerin den
Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung
stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die
Zugangsbestätigung kann aber mit der Auftragsbestätigung verbunden
werden.
Der Vertragsabschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der
richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der
Auftragnehmerin. Dies gilt allerdings nur für den Fall, daß die
Nichtlieferung nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem
Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung unverzüglich informiert.
Sofern der Auftraggeber den
Auftrag elektronisch erteilt, wird der Vertragstext von der
Auftragnehmerin gespeichert und dem Auftraggeber ebenfalls elektronisch
einschließlich der vorliegenden AGB zurückgesandt.
Die nachstehenden
vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der
Auftragnehmerin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei
der Auftragnehmerin zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Kostenvoranschlag/Vorarbeiten
Wünscht
der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines
schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die
zur Herstellung erforderlichen Materialien, Programme usw. im einzelnen
aufzuführen und mit ihrem jeweiligen Preis zu versehen. Die
Auftragnehmerin ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von vier
Wochen nach Erstellung gebunden. Kostenvoranschläge sind
kostenpflichtig.
Vorarbeiten wie die Erstellung von
Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen und
ähnlichem, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind ebenfalls
aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.
Die Ansprüche der Auftragnehmerin auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.
4. Beschaffung von Software
Soweit
zur Erfüllung des Vertragszwecks Sofware eingekauft wird, so wird dies
ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Softwarelieferanten /
-hersteller zu Vertragsbeziehungen führen. Entsprechende Aufträge hat
der Auftraggeber selbst zu erteilen, die Beschaffung der Software
durchzuführen.
Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewährleistung
für die Software Dritter oder für deren Zusagen. Auch übernimmt die
Auftragnehmerin keine Gewähr für Mängel, die nach Versionsänderungen
durch den Hersteller der Software eintreten.
Treten solche Fehler
auf, entbindet dies nicht den Auftraggeber von der Zahlungspflicht aus
dem geschlossenen Vertragverhältnis mit der Auftragnehmerin, wenn diese
nachweisen kann, daß mit der ihr vorliegenden Version der Software, auf
welche die Arbeiten der Auftragnehmerin vertragsgemäß abgestimmt waren,
die Fehler nicht auftreten.
5. Dienstleistungen
Bei
vereinbarten Dienstleistungen leistet die Auftragnehmerin dem Kunden
Unterstützung zur Erreichung der in den Projektverträgen aufgeführten
Ziele. Dienstleistungen werden von der Auftragnehmerin nach bestem
Wissen und Können ausgeführt.
Die Auftragnehmerin ist in der Auswahl
der von ihr eingesetzten Mitarbeiter frei. Die Weisungsbefugnis über
die von Auftragnehmerin eingesetzten Mitarbeiter verbleibt bei der
Auftragnehmerin.
Die Auftragnehmerin kann sich zur Erfüllung ihrer
vertraglichen Pflichten auch der Hilfe Dritter bedienen.
Vertragspartner zur Erfüllung der Dienstleistungspflicht bleibt in
diesem Falle jedoch immer und ausschließlich die Auftragnehmerin.
Bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der
Auftragnehmerin auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Die gilt auch bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
Gegenüber Unternehmern haftet die Auftragnehmerin bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
6. Werkleistungen
Bei
vereinbarten Werkleistungen übernimmt die Auftragnehmerin die
Verantwortung für die Erbringung der in den zum jeweiligen
Projektvertrag in einem Pflichtenheft schriftlich festgelegten
Arbeitsergebnisse.
Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Ablehnung der Abnahme oder Kürzung des vereinbarten Entgelts.
Die Auftragnehmerin kann Teilleistungen oder Teillieferungen zu Abnahme vorlegen. Hierzu zählen insbesondere
- in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Lieferungen und Leistungen
- in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile des Vertragsgegenstandes,
- in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten,
- nach erreichen der in Projektvertrag definierten Milestones.
Entspricht
die Leistung der Auftragnehmer der vereinbarten Leistungsbeschreibung,
erklärt der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme. Die
Abnahme erfolgt nach erfolgreicher Funktionsprüfung.
Umfang und
Funktionsprüfung werden im Projektvertrag festgelegt. Die
Funktionsprüfung beginnt am ersten Arbeitstag nach Zugang der
Mitteilung über die Bereitstellung zur Abnahme. Kosten, die dem
Auftraggeber durch die Funktionsprüfung oder sonst durch die
Überprüfung der Leistung entstehen, sind allein von diesem zu tragen.
Zeigen
sich während der Dauer der Funktionsprüfung Abweichungen von den
vereinbarten Anforderungen, hat der Auftraggeber diese unverzüglich der
Auftragnehmerin schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine Mitteilung nicht,
so gilt die Leistung nach Ablauf von sieben Tagen nach Ende der
Funktionsprüfung, jedoch spätestens mit der Aufnahme der Nutzung des
Werkes in alltäglichen Betrieb als abgenommen.
Der Auftragnehmer leistet für Mängel zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern
- die Auftragnehmerin die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert,
- sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert,
- die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist,
kann Auftraggeber nach seiner Wahl nur
- die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
-
die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im
Rahmen der nachfolgend dargestellten Haftungsbeschränkung statt der
Leistung verlangen.
Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht
dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Sofern die
Auftragnehmerin die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
Rechte des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Werkes / Reparaturgegenstandes. Eine Haftung der
Auftragnehmerin nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls
unberührt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende
Ansprüche unberührt.
7. Liefer- und Leistungszeit, Gefahrübergang
Liefertermine
sowie Termine zum Erbringen von Leistungen gelten nur dann als
verbindlich, sofern sie in den entsprechenden Verträgen als verbindlich
gekennzeichnet sind. Im übrigen sind Terminangaben als circa-Angaben zu
verstehen.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um einen
angemessenen Zeitraum, wenn sich die Leistungserbringung infolge
höherer Gewalt, der nicht rechtzeitigen Erbringung erforderlichen
Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder durch sonstige, von Seiten
der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden Hindernisse verzögert.
8. Vergütung
Die
Höhe der Vergütung sowie die Art der Vergütung (Festpreis oder
Vergütung nach Aufwand) werden in Projektvertrag vereinbart. Ist keine
Vergütung vereinbart, so werden sämtliche Leistungen nach Aufwand auf
Basis der geltenden Stundenhonorarsätze der Auftragnehmerin
abgerechnet. Für Arbeiten in der Nacht, am Wochenende oder an
gesetzlichen Feiertagen am Sitz der Auftragnehmerin werden gesonderte
Zuschläge berechnet.
Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und sind
entsprechend vom Auftraggeber zu vergüten. Anfahrtskosten, Hotelkosten
und andere Spesen werden gegen Beleg dem Kunden berechnet, soweit in
Projektvertrag nichts anderes bestimmt ist. Soweit keine gesonderten
Vereinbarungen getroffen werden, betragen die Pkw-Fahrtkosten 0,80 € /
pro gefahrenem Kilometer.
Kosten für Verpackung, Versand, Transport
oder Transportversicherung werden gesondert berechnet. Alle Preise
verstehen sich zuzüglich jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
gültigen Steuern und sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar.
9. Zahlungen, Eigentumsvorbehalt
Zahlungen
sind mit Rechnungsstellung fällig. Die Auftragnehmerin ist berechtigt,
Zwischenabrechnungen bei dauerhaften Leistungsbeziehungen oder bei
Verträgen, deren Ausführung sich über mehr als einen Monat hinweg
erstreckt, zum Ende eines Kalendermonats zu erstellen.
10. Mitwirkungspflichten
Der
Auftraggeber stellt sicher, daß alle für die Erbringung der
vereinbarten Leistung notwendigen und vereinbarten
Mitwirkungsleistungen von ihm rechtzeitig und für die Auftragnehmerin
kostenlos erbracht werden. Insbesondere stellt der Auftraggeber, soweit
erforderlich, Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und
Telekommunikationseinrichtungen sowie erforderliche Unterlagen,
Genehmigungen und Freigaben zur Verfügung und wirkt an Spezifikationen,
Tests und Abnahmen mit. Er gewährt der Auftragnehmerin unmittelbar und
mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software. Wenn
entgegen der Vereinbarungen kein technisch leichter Zugang zu
Telekommunikationseinrichtungen möglich oder gestattet wird, trägt der
Auftraggeber sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten.
Der
Auftraggeber verpflichtet sich, gründlich jede Leistung des
Auftragnehmers auf seine Kosten auf Verwendbarkeit in der konkreten
Situation zu testen, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies
gilt auch und insbesondere für Leistungen, die der Auftraggeber im
Rahmen von Gewährleistung erhält.
Der Auftraggeber hat unverzüglich
nach Bekanntwerden die Auftraggeberin schriftlich über auftretende
Mängel zu informieren. Bei der Mängelbeseitigung wird der Auftraggeber
in angemessener Weise Hilfe zur Reproduktion des Fehlers leisten,
einschließlich der Bereitstellung von Ausdrucken und gegebenenfalls
weiteren Computerläufen zur Darstellung der Bedingungen zum Zeitpunkt
des Auftretens des Fehlers unter Gewährung von Zugang zu Dateien,
Listen und Kontrollberichten etc..
Der Auftraggeber tritt die
Verantwortung, daß sich die Unterlagen und Daten, die der
Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt werden, weiterhin zumindest in
Kopie in seinen Händen befinden. Die Haftung seitens der
Auftragnehmerin bei Verlust und/oder Beschädigung ist ausgeschlossen.
Der Kunde erstellt vor Beginn der Arbeiten selbständig eine Sicherung
aller Daten und Programme auf externe Datenträger. Die Auftragnehmerin
übernimmt die Datensicherung nur im Rahmen einer schriftlichen
Vereinbarung. Eine Haftung seitens der Auftragnehmerin bei Datenverlust
bei fehlender Datensicherung, die vom Auftraggeber durchzuführen ist,
ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber benennt schriftlich einen
verantwortlichen Ansprechpartner für alle Belange des jeweiligen
Vertrags, und er hat auch diesbezügliche Änderungen unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Ausschließlich die von diesem benannten
Ansprechpartner abgegebenen Erklärungen sind verbindlich für die
Erfüllung der Vertragsbeziehung.
11. Gewährleistung
Die
Auftragnehmerin übernimmt die Gewährleistung bei Lieferungen und
Leistungen grundsätzlich nur für die vertraglich vereinbarten
zugesicherten Eigenschaften sowie dafür, daß die Leistungen die
vereinbarten Funktionen erfüllen und dem Stand der Technik entsprechen.
Angaben in Prospekten, Informationsmaterial und sonstigen Unterlagen
stellen, auch wenn sie von Auftragnehmerin erstellt worden, keine
zugesicherten Eigenschaften dar und begründen daher keinen
Gewährleistungsanspruch. Für entsprechende Angaben von Dritten in deren
Prospekten und Informationsmaterial oder sonstigen Unterlagen seht die
Auftragnehmerin nicht ein.
Gegebenenfalls kann eine Nachbesserung
durch Überlassung einer Ersatz oder Umgehungslösung erfolgen, soweit
dies dem Auftraggeber zugemutet werden kann.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung.
12. Vertraulichkeit
Auftragnehmerin
wie Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, über alle in
Zusammenhang mit einem Auftragsverhältnis erworbenen Kenntnis über
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengstes Stillschweigen zu
bewahren, sie nicht an Dritte - entgeltlich oder unentgeltlich -
weiterzugeben oder zu verwerten.
Die Unterlagen und Informationen,
die der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhält, darf er
nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszeckes nutzen. Diese
Verpflichtungen gelten auch über das Ende der Vertrags-, bzw.
Geschäftsbeziehung hinaus.
13. Abtretungsverbot
Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus der zwischen
Auftrageber und Auftragnehmerin bestehenden Vertragsbeziehung an Dritte
abzutreten.
14. Schlußbestimmungen
Sollten einzelne
Bedingungen des Vertrages mit dem Auftragnehmer einschließlich dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch
eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ohne
weitere Vereinbarung ist der Erfüllungsort am Sitz der Auftragsnehmerin
Ginsheim-Gustavsburg. Soweit Auftraggeber Kaufleute oder selbständige
Berufe (soweit diese für ihren Berufszweck im Rahmen ihrer
Erwerbstätigkeit die Leistung der Auftragnehmerin in Anspruch nehmen),
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind, ist als Gerichtsstand Groß Gerau vereinbart.