AGB

der yourguide information management GmbH & Co. KG – yim
(Stand 26.07.2002)

1.Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der yourguide information management GmbH & Co. KG, nachfolgend Auftragnehmerin genannt, gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Erbringung von Dienstleistungen und die Erstellung von Gewerken im Bereich der Informationstechnologie, der Konzepterstellung, der Software Erstellung und Beratung. Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Änderungen und Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt wurden.
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen von Schriftform die Rede ist, steht dem eine Telefax oder eine Email gleich.

2. Vertragsabschluß
Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Kundenauftrags durch Auftragnehmerin zustande.
Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr durch die Bestätigung anzunehmen.
Bestellt der Auftraggeber auf elektronischem Wege, wird die Auftragnehmerin den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann aber mit der Auftragsbestätigung verbunden werden.
Der Vertragsabschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Auftragnehmerin. Dies gilt allerdings nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
Sofern der Auftraggeber den Auftrag elektronisch erteilt, wird der Vertragstext von der Auftragnehmerin gespeichert und dem Auftraggeber ebenfalls elektronisch einschließlich der vorliegenden AGB zurückgesandt.
Die nachstehenden vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Auftragnehmerin zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei der Auftragnehmerin zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Kostenvoranschlag/Vorarbeiten
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung erforderlichen Materialien, Programme usw. im einzelnen aufzuführen und mit ihrem jeweiligen Preis zu versehen. Die Auftragnehmerin ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von vier Wochen nach Erstellung gebunden. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig.
Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen und ähnlichem, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.
Die Ansprüche der Auftragnehmerin auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.

4. Beschaffung von Software
Soweit zur Erfüllung des Vertragszwecks Sofware eingekauft wird, so wird dies ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Softwarelieferanten / -hersteller zu Vertragsbeziehungen führen. Entsprechende Aufträge hat der Auftraggeber selbst zu erteilen, die Beschaffung der Software durchzuführen.
Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewährleistung für die Software Dritter oder für deren Zusagen. Auch übernimmt die Auftragnehmerin keine Gewähr für Mängel, die nach Versionsänderungen durch den Hersteller der Software eintreten.
Treten solche Fehler auf, entbindet dies nicht den Auftraggeber von der Zahlungspflicht aus dem geschlossenen Vertragverhältnis mit der Auftragnehmerin, wenn diese nachweisen kann, daß mit der ihr vorliegenden Version der Software, auf welche die Arbeiten der Auftragnehmerin vertragsgemäß abgestimmt waren, die Fehler nicht auftreten.

5. Dienstleistungen
Bei vereinbarten Dienstleistungen leistet die Auftragnehmerin dem Kunden Unterstützung zur Erreichung der in den Projektverträgen aufgeführten Ziele. Dienstleistungen werden von der Auftragnehmerin nach bestem Wissen und Können ausgeführt.
Die Auftragnehmerin ist in der Auswahl der von ihr eingesetzten Mitarbeiter frei. Die Weisungsbefugnis über die von Auftragnehmerin eingesetzten Mitarbeiter verbleibt bei der Auftragnehmerin.
Die Auftragnehmerin kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auch der Hilfe Dritter bedienen. Vertragspartner zur Erfüllung der Dienstleistungspflicht bleibt in diesem Falle jedoch immer und ausschließlich die Auftragnehmerin.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Die gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
Gegenüber Unternehmern haftet die Auftragnehmerin bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

6. Werkleistungen
Bei vereinbarten Werkleistungen übernimmt die Auftragnehmerin die Verantwortung für die Erbringung der in den zum jeweiligen Projektvertrag in einem Pflichtenheft schriftlich festgelegten Arbeitsergebnisse.
Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Ablehnung der Abnahme oder Kürzung des vereinbarten Entgelts.
Die Auftragnehmerin kann Teilleistungen oder Teillieferungen zu Abnahme vorlegen. Hierzu zählen insbesondere
– in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Lieferungen und Leistungen
– in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile des Vertragsgegenstandes,
– in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten,
– nach erreichen der in Projektvertrag definierten Milestones.
Entspricht die Leistung der Auftragnehmer der vereinbarten Leistungsbeschreibung, erklärt der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme. Die Abnahme erfolgt nach erfolgreicher Funktionsprüfung.
Umfang und Funktionsprüfung werden im Projektvertrag festgelegt. Die Funktionsprüfung beginnt am ersten Arbeitstag nach Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abnahme. Kosten, die dem Auftraggeber durch die Funktionsprüfung oder sonst durch die Überprüfung der Leistung entstehen, sind allein von diesem zu tragen.
Zeigen sich während der Dauer der Funktionsprüfung Abweichungen von den vereinbarten Anforderungen, hat der Auftraggeber diese unverzüglich der Auftragnehmerin schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine Mitteilung nicht, so gilt die Leistung nach Ablauf von sieben Tagen nach Ende der Funktionsprüfung, jedoch spätestens mit der Aufnahme der Nutzung des Werkes in alltäglichen Betrieb als abgenommen.
Der Auftragnehmer leistet für Mängel zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern
– die Auftragnehmerin die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert,
– sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert,
– die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist,
kann Auftraggeber nach seiner Wahl nur
– die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
– die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der nachfolgend dargestellten Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Sofern die Auftragnehmerin die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Rechte des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes / Reparaturgegenstandes. Eine Haftung der Auftragnehmerin nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

7. Liefer- und Leistungszeit, Gefahrübergang
Liefertermine sowie Termine zum Erbringen von Leistungen gelten nur dann als verbindlich, sofern sie in den entsprechenden Verträgen als verbindlich gekennzeichnet sind. Im übrigen sind Terminangaben als circa-Angaben zu verstehen.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn sich die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt, der nicht rechtzeitigen Erbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder durch sonstige, von Seiten der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden Hindernisse verzögert.

8. Vergütung
Die Höhe der Vergütung sowie die Art der Vergütung (Festpreis oder Vergütung nach Aufwand) werden in Projektvertrag vereinbart. Ist keine Vergütung vereinbart, so werden sämtliche Leistungen nach Aufwand auf Basis der geltenden Stundenhonorarsätze der Auftragnehmerin abgerechnet. Für Arbeiten in der Nacht, am Wochenende oder an gesetzlichen Feiertagen am Sitz der Auftragnehmerin werden gesonderte Zuschläge berechnet.
Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend vom Auftraggeber zu vergüten. Anfahrtskosten, Hotelkosten und andere Spesen werden gegen Beleg dem Kunden berechnet, soweit in Projektvertrag nichts anderes bestimmt ist. Soweit keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden, betragen die Pkw-Fahrtkosten 0,80 € / pro gefahrenem Kilometer.
Kosten für Verpackung, Versand, Transport oder Transportversicherung werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Steuern und sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar.

9. Zahlungen, Eigentumsvorbehalt
Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Zwischenabrechnungen bei dauerhaften Leistungsbeziehungen oder bei Verträgen, deren Ausführung sich über mehr als einen Monat hinweg erstreckt, zum Ende eines Kalendermonats zu erstellen.

10. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber stellt sicher, daß alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen und vereinbarten Mitwirkungsleistungen von ihm rechtzeitig und für die Auftragnehmerin kostenlos erbracht werden. Insbesondere stellt der Auftraggeber, soweit erforderlich, Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen sowie erforderliche Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zur Verfügung und wirkt an Spezifikationen, Tests und Abnahmen mit. Er gewährt der Auftragnehmerin unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software. Wenn entgegen der Vereinbarungen kein technisch leichter Zugang zu Telekommunikationseinrichtungen möglich oder gestattet wird, trägt der Auftraggeber sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, gründlich jede Leistung des Auftragnehmers auf seine Kosten auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation zu testen, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch und insbesondere für Leistungen, die der Auftraggeber im Rahmen von Gewährleistung erhält.
Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Bekanntwerden die Auftraggeberin schriftlich über auftretende Mängel zu informieren. Bei der Mängelbeseitigung wird der Auftraggeber in angemessener Weise Hilfe zur Reproduktion des Fehlers leisten, einschließlich der Bereitstellung von Ausdrucken und gegebenenfalls weiteren Computerläufen zur Darstellung der Bedingungen zum Zeitpunkt des Auftretens des Fehlers unter Gewährung von Zugang zu Dateien, Listen und Kontrollberichten etc..
Der Auftraggeber tritt die Verantwortung, daß sich die Unterlagen und Daten, die der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt werden, weiterhin zumindest in Kopie in seinen Händen befinden. Die Haftung seitens der Auftragnehmerin bei Verlust und/oder Beschädigung ist ausgeschlossen. Der Kunde erstellt vor Beginn der Arbeiten selbständig eine Sicherung aller Daten und Programme auf externe Datenträger. Die Auftragnehmerin übernimmt die Datensicherung nur im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung. Eine Haftung seitens der Auftragnehmerin bei Datenverlust bei fehlender Datensicherung, die vom Auftraggeber durchzuführen ist, ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber benennt schriftlich einen verantwortlichen Ansprechpartner für alle Belange des jeweiligen Vertrags, und er hat auch diesbezügliche Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ausschließlich die von diesem benannten Ansprechpartner abgegebenen Erklärungen sind verbindlich für die Erfüllung der Vertragsbeziehung.

11. Gewährleistung
Die Auftragnehmerin übernimmt die Gewährleistung bei Lieferungen und Leistungen grundsätzlich nur für die vertraglich vereinbarten zugesicherten Eigenschaften sowie dafür, daß die Leistungen die vereinbarten Funktionen erfüllen und dem Stand der Technik entsprechen. Angaben in Prospekten, Informationsmaterial und sonstigen Unterlagen stellen, auch wenn sie von Auftragnehmerin erstellt worden, keine zugesicherten Eigenschaften dar und begründen daher keinen Gewährleistungsanspruch. Für entsprechende Angaben von Dritten in deren Prospekten und Informationsmaterial oder sonstigen Unterlagen seht die Auftragnehmerin nicht ein.
Gegebenenfalls kann eine Nachbesserung durch Überlassung einer Ersatz oder Umgehungslösung erfolgen, soweit dies dem Auftraggeber zugemutet werden kann.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung.

12. Vertraulichkeit
Auftragnehmerin wie Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, über alle in Zusammenhang mit einem Auftragsverhältnis erworbenen Kenntnis über Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengstes Stillschweigen zu bewahren, sie nicht an Dritte – entgeltlich oder unentgeltlich – weiterzugeben oder zu verwerten.
Die Unterlagen und Informationen, die der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhält, darf er nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszeckes nutzen. Diese Verpflichtungen gelten auch über das Ende der Vertrags-, bzw. Geschäftsbeziehung hinaus.

13. Abtretungsverbot
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus der zwischen Auftrageber und Auftragnehmerin bestehenden Vertragsbeziehung an Dritte abzutreten.

14. Schlußbestimmungen
Sollten einzelne Bedingungen des Vertrages mit dem Auftragnehmer einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ohne weitere Vereinbarung ist der Erfüllungsort am Sitz der Auftragsnehmerin Ginsheim-Gustavsburg. Soweit Auftraggeber Kaufleute oder selbständige Berufe (soweit diese für ihren Berufszweck im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit die Leistung der Auftragnehmerin in Anspruch nehmen), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist als Gerichtsstand Groß Gerau vereinbart.